Hilfe zu den Anwaltskosten

Für Mandanten, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die anfallenden Gebühren und Kosten selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von
- Beratungshilfe für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (es müssen nur 10,00 € zugezahlt werden) oder
- Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Interessenvertretung. Hierbei prüft das Gericht
die Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erfolgt dann gegebenenfalls ohne einer Verpflichtung zur Ratenzahlung oder mit einer
solchen gegenüber der Staatskasse, die die Kosten dann verauslagt.